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1. GRUNDSÄTZE
1.1 ANGEBOTE
Der Anbieter hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsbeginn gebunden.
1.2 VERTRAGSGRUNDLAGEN
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als
Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: das Leistungsverzeichnis, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschaftsbau" in der bei Vertragsschluss
aktuellen Fassung, die VOB/Teil C - "Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen" in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, die VOB/Teil B - "Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen" in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.3 AUSFÜHRUNG
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschaftsbaues richtet sich nach dem
zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/Teil C) "Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.4 VERGÜTUNG
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer
1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder
ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.a., sind diese Erhöhungen in
nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten
Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
2. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die zur
Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.a. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet,
sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
3. LAGERPLÄTZE UND ANSCHLÜSSE
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom,
Bauwasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlichen
Menge unentgeltlich entnommen werden.
4. FERTIGSTELLUNGSFRISTEN
Die vorgesehenen
Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen.
5. ABNAHME
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich ( durch Stellen einer
Rechnung) angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil
der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel
hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei
der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.
6. GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zurzeit der Abnahme ordnungsgemäß
ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird
vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues 2 Jahre beginnend mit der Abnahme. Während der
Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu
beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Ist die Mangelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass
die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. In diesem Fall ist ein Rücktritt von dem Vertrag ausgeschlossen.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des
Auftragswertes begrenzt, es sei denn, sie betreffen Körperschäden und/oder sind auf grobes Verschulden zurückzuführen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
7. ABRECHNUNG
7.1 FESTSTELLUNG DER LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
Die zur Abrechnung der Leistung und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.a.)
sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
7.2 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND STUNDENLOHNARBEITEN
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und
Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von
Studenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem
Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht
anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
8. ZAHLUNG
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen
rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen - Baustoffe,
Bauteile und Pflanzen - Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
10. SCHIEDSGUTACHTEN
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von
Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines
unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen
Teilen.
11. GERICHTSSTAND
Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist, ist Bitburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
12. MÜNDLICHE ABSPRACHEN
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen,
insbesondere dieser "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau", sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf
die Schriftform kann nur schriftlich durch beide Vertragsparteien erklärt werden.
13. NICHTIGKEIT
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder
zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien in dieser Vereinbarung gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vgrtrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit
einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommenden rechtlich zulässigen
Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Manuela Herten 2021